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Einspruch gegen die Südumfliegung

Der VGH Kassel erklärte die Festlegung der Südumfliegung am 03.09.2013 als rechtswidrig. Als Begründung wurde angeführt, dass mit den Flugrouten das Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenausbau vorgegebenen Kapazität von 126 Flugbewegungen pro Stunde nicht erreicht werden könne. Maximal könnten 96 bis 98 Flugbewegungen pro Stunde abgewickelt werden. Damit fehle es an einem sachlichen Grund für die Festlegung der Flugverfahren und die Belastung der Kläger mit Lärm. Beklagt wurde das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, das für die Genehmigung von An- und Abflugrouten verantwortlich ist.

Pressemitteilung zum Urteil des VGH Kassel am 03.09.2013


In einem durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung beantragten Revisionsverfahren prüfte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz.

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015 wurde das Urteil des VGH Kassel vom 03.09.2013 zur Südumfliegung aufgehoben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung der Südumfliegung nur rechtswidrig, wenn sich zur Bewältigung von bis zu 98 Flugbewegungen je Stunde unter Lärmschutzgesichtspunkten eine andere, die Kläger nicht oder weniger belastende Flugroute als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein.

Ob es eine solche Route gibt, muss der Verwaltungsgerichtshof klären. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit hat an den VGH Kassel zurückgewiesen.

Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 10.12.2015