Hintergründe zum Nachtflugbetrieb
Im April 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass in den Nachtrandstunden (22:00 bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) - auf das Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen zulässig sind. Überschreitungen dieser Anzahl können in einzelnen Monaten also durchaus vorkommen und sind zulässig, soweit über das Jahr gerechnet die 133 genannten Bewegungen nicht überschritten werden.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebs angesehen werden dürfen. Aufgrund dieses Anspruchs sollen die Flugbewegungen so geplant werden, dass der Flugverkehr zur Kernnacht/Mediationsnacht (23:00 bis 05:00 Uhr) hin abschwillt und danach langsam wieder anschwillt.
In der Mediationsnacht selbst sind gemäß Planfeststellungsbeschluss, geändert nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, keine planmäßigen Flugbewegungen zulässig. Dies bedeutet, dass für diese Zeiten keine regulären Slots vergeben werden. Alle Starts und Landungen die in diesem Zeitraum stattfinden basieren auf im Planfeststellungsbeschluss klar definierten Regeln. Gegen diese Ausnahmeregelungen wurden keine Klagen vor Verwaltungsgerichten erhoben. In einer Pressemitteilung vom 04.04.2012 berichtet das Bundesverwaltungsgericht über das Urteil.